( EStG § 12 ) Die Übertragung stiller Reserven ist nicht zulässig auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Sie ist zulässig auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, es sei denn, diese werden überwiegend im Ausland eingesetzt (§ 12 Abs 2 Z 2 iVm § 10 Abs 2 letzter Satz EStG).