( ASVG § 176 Abs 1 Z 6, § 333 Abs 1 ) Hilft der Eigentümer eines Tieres bei dessen Behandlung durch einen Tierarzt unaufgefordert und freiwillig mit und wird dabei verletzt, steht diese Tätigkeit, ohne dass es auf die Motive des Mithelfenden ankommt, unter Versicherungsschutz, wobei dem Tierarzt das Haftungsprivileg zukommt.
OGH 3 Ob 172/97h v. 12.11.1997