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ASVG § 144 Abs 2

SozialversicherungARD 4948/9/98 Heft 4948 v. 17.7.1998

( ASVG § 144 Abs 2 ) Niemand kann zu einer bestimmten Art der Heilbehandlung gezwungen werden, auch wenn diese allein Aussicht auf Erfolg verspricht. Auch wenn ein Patient die Behandlung aus religiösen Gründen ablehnt, besteht kein direktes Zwangsmittel zur Durchsetzung. Jedoch ist es verfassungsrechtlich unbedenklich und auch in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen, durch indirekten Zwang einer Entwicklung „weg von der Schulmedizin, hin zur Glaubens- und Geisterheilmedizin“ entgegenzuwirken. Dies bedeutet, dass zwar niemand gezwungen werden kann, sich einer erfolgversprechenden zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen; er muss sich dann aber mit den daraus resultierenden Folgen abfinden. LG Salzburg 18 Cgs 21/96 v. 11.12.1996. (ZAS Jud. 3/1998)

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