vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verweigerung von Reinigungsarbeiten

ArbeitsrechtARD 4945/6/98 Heft 4945 v. 7.7.1998

( GewO § 82 lit f ) Auch wenn es im Betrieb des Arbeitgebers üblich ist, dass Lehrlinge und erst kurz ausgelernte Gesellen auch zu Reinigungsarbeiten, wie z.B. Säuberung der WC-Anlage und des Waschraumes, herangezogen werden, stellt die Weigerung eines als Kfz-Mechaniker nach Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung beschäftigten Lehrlings auch dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn vom Arbeitgeber kein Reinigungspersonal beschäftigt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte