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Erwerbsunfähigkeit nach Wanderversicherung in der Bauern-Sozialversicherung

SozialversicherungARD 4941/18/98 Heft 4941 v. 23.6.1998

( GSVG § 133 Abs 2 ) Nach dem BSVG erworbene Pflichtversicherungszeiten können bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG zur Erfüllung der Voraussetzung einer mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten gleichartigen Erwerbstätigkeit nicht herangezogen werden.

OGH 10 Ob S 257/97k v. 12.08.1997

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