vorheriges Dokument
nächstes Dokument

UStG § 11 Abs 8

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4940/38/98 Heft 4940 v. 19.6.1998

( UStG § 11 Abs 8 ) Die Abrechnung per Gutschrift kann nicht einseitig vom Leistungsempfänger vorgenommen werden, sondern setzt Einverständnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger voraus. Schweigen des Gutschriftsempfängers reicht idR nicht aus, zumal Einverständnis nicht mit fehlendem Widerspruch gleichgesetzt werden kann. Wenn sich der leistende Unternehmer weigert, eine Rechnung auszustellen, kann die fehlende Rechnung nicht einseitig durch eine Gutschrift ersetzt werden. Auch der Umstand, dass der Leistungserbringer eine empfangene Zahlung nicht zurückweist, muss nicht mit einem Einverständnis in Zusammenhang stehen. VwGH 97/14/0116 v. 24.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte