vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BAO § 24

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4940/20/98 Heft 4940 v. 19.6.1998

( BAO § 24 ) Werden die Gesellschaftsanteile auf Grund verdeckter Treuhandvereinbarungen durch Strohmänner gehalten, sind sie dem Treugeber zuzurechnen. Als „Strohfigur“ wird im Allgemeinen derjenige bezeichnet, der einen (verdeckten) Treuhandauftrag ausführt. Aus einem fehlenden Kapitaleinsatz einzelner Gesellschafter und aus deren Desinteresse an einer Gewinnausschüttung können Schlüsse gezogen werden, ob sie beim Eingehen der Beteiligung bloß einen verdeckten Treuhandauftrag ausführten. Zudem entspricht es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass gerade Abtretungsanbote auf die Herausgabe von Treuhandvermögen abzielen. VwGH 93/14/0181 v. 27.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte