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AngG § 39

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4939/31/98 Heft 4939 v. 16.6.1998

( AngG § 39 ) Im Dienstzeugnis enthaltene mehrdeutige Zusätze, deren Bedeutung nicht für jeden eindeutig ersichtlich sind, sind unzulässig. Wird im Dienstzeugnis z.B. festgehalten: „Der Arbeitnehmer war stets bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden. Die Leistungen bewegten sich dabei durchaus im Rahmen seiner Fähigkeiten“, handelt es sich um einen derartig mehrdeutigen Zusatz. Jede mit der üblichen Formulierung von Dienstzeugnissen, Dienstbeschreibungen oder Stellungnahmen über Arbeitnehmer vertraute Person muss aus diesem Passus schließen, dass hier eine Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen des Arbeitnehmers ganz eindeutig nicht gegeben war, so dass hier ein unzulässiger, weil dem Arbeitnehmer schadender Zusatz im Dienstzeugnis vorliegt. ASG Wien 20 Cga 141/97v v. 23.01.1998, Berufung erhoben.

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