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ArbVG § 8

RechtsmittelerledigungenARD 4939/25/98 Heft 4939 v. 16.6.1998

( ArbVG § 8 ) Aus der Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs eines Kollektivvertrages (hier: Österreich) kann keineswegs abgeleitet werden, dass der Kollektivvertrag auf ein Dienstverhältnis im Ausland nicht zur Anwendung käme. Der räumliche Geltungsbereich eines Kollektivvertrages knüpft nämlich nicht an den Arbeitsort des Arbeitnehmers, sondern an den Sitz des Arbeitgebers an. Ist der Arbeitgeber aber kollektivvertragsangehörig, wirkt der Kollektivvertrag auf die von ihm begründeten Dienstverhältnisse ein.

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