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AZG § 13, § 17, VO (EWG) Nr 3820/85

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4937/38/98 Heft 4937 v. 3.6.1998

( AZG § 13, § 17, VO (EWG)Nr 3820/85 ) Die Ausnahme, die Art 13 Abs 1 lit b VO (EWG)Nr 3820/85 v. 20. 12. 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Fahrzeuge zulässt, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen, gilt nicht für Fahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, dessen Kapital von der öffentlichen Hand gehalten wird und das eine Dienstleistung des Personenlinienverkehrs im Rahmen eines Vertrages erbringt, der nach einer dem Wettbewerb unterliegenden Ausschreibung geschlossen wurde und diesem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt.

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