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Entgeltanspruch für Ferialpraktikanten im Gastgewerbe

ArbeitsrechtARD 4937/10/98 Heft 4937 v. 3.6.1998

Für Ferialpraktikanten im Gastgewerbe gelten der KV für das Hotel- und Gastgewerbe sowie die sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften. D.h. der Entgeltanspruch liegt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr (laut Lohnordnungen der Bundesländer - in solchen ohne Abschluss 1997 Orientierung an jenen von 1996). (ÖHV 2/1998)

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