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GewO § 82 lit g

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4936/26/98 Heft 4936 v. 29.5.1998

( GewO § 82 lit g ) War der Umstand, dass ein Arbeitnehmer mit Unmutsäußerungen (wie z.B. „Scheißarbeit“, „Drecksarbeit“ und „Scheißfirma“) seinem Unmut wiederholt Luft machte, seit Jahren im ganzen Unternehmen bekannt, wurden diese Äußerungen aber in Hinblick auf die sonst anstandslose Arbeitsverrichtung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, der sie nicht besonders ernst nahm, toleriert und kann nicht festgestellt werden, dass sie in der Absicht erfolgten, eine bestimmte Person zu beleidigen, fehlt es schon an der erforderlichen Erheblichkeit eines Entlassungsgrundes. OGH 9 Ob A 162/97g v. 22.10.1997.

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