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Eintritt des Versicherungsfalles bei Zahnbehandlung

SozialversicherungARD 4935/31/98 Heft 4935 v. 26.5.1998

( ASVG § 120 Abs 1 Z 1 ) Der Versicherungsfall der Krankheit (Notwendigkeit der Zahnbehandlung) tritt mit dem faktischen Beginn der Behandlung und nicht mit der Behandlungsbedürftigkeit ein.

OGH 10 Ob S 252/97z v. 19.08.1997

§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG bestimmt, dass der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn derselben als eingetreten gilt, d.h. mit Beginn des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Diese Bestimmung findet sich in dem mit „Gemeinsame Bestimmungen“ übertitelten Abschn I des Zweiten Teiles des ASVG betreffend „Leistungen der Krankenversicherung“, dessen 5. Unterabschnitt besondere Regelungen über „Zahnbehandlung und Zahnersatz“ enthält. Die grundsätzlichen Regelungen für die Krankenbehandlung - speziell § 120 ASVG - sind daher auch auf den Zahnersatz im Besonderen anwendbar.

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