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EO § 301 Abs 1 und 2

ArbeitsrechtARD 4935/28/98 Heft 4935 v. 26.5.1998

( EO § 301 Abs 1 und 2 ) Das Gesetz statuiert die Verpflichtung des Drittschuldners, sich zum Bestehen der Forderung zu äußern, ohne Rücksicht darauf, ob die vom Gläubiger angeführte Forderung zu Recht besteht oder nicht.

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