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GewO § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 4935/26/98 Heft 4935 v. 26.5.1998

( GewO § 82 lit f ) Mit einem Dienst-Lkw bewusst gegen ein anderes Fahrzeug des Arbeitgebers zu fahren, ist auch ohne Nachweis eines Versicherungsbetruges ein gröbster und offensichtlicher Verstoß gegen die Verpflichtung eines Fahrers, mit seinem Fahrzeug ordnungsgemäß und achtsam umzugehen, so dass bereits der einmalige Verstoß die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung als Lagerarbeiter und Fahrer ausschließt. Die Aufforderung an einen Mitarbeiter, nichts gesehen zu haben, die diesen zur Verheimlichung der beobachteten strafbaren Handlung gegenüber dem Arbeitgeber und auch gegenüber den Sicherheitsbehörden verhalten hätte sollen, stellt wieder eindeutig eine Verleitung des Arbeitskollegen zu einer unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlung dar. ASG Wien 24 Cga 291/96f v. 23.07.1997, rk.

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