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MRK Art 6

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4931/49/98 Heft 4931 v. 8.5.1998

( MRK Art 6 ) Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im Allgemeinen unzulässig; es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 508/96 v. 29.10.1997. (NZA 1998/307, Heft 6)

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