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AngG § 39

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4931/35/98 Heft 4931 v. 8.5.1998

( AngG § 39 ) Die während des aufrechten Dienstverhältnisses erlangten Zusatzausbildungen müssen im Dienstzeugnis nicht extra ausgewiesen werden, zumal der Arbeitnehmer die hierüber zusätzlich ausgestellten Zertifikate seinem zukünftigen Arbeitgeber bei Bedarf auch extra vorlegen und so sein weiteres Wissen dokumentieren kann. ASG Wien 8 Cga 74/97b v. 09.09.1997, rk.

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