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KO § 9 Abs 2, ABGB §§ 1494 ff.

BetriebswichtigesARD 4931/20/98 Heft 4931 v. 8.5.1998

( KO § 9 Abs 2, ABGB §§ 1494 ff. ) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, gilt gemäß § 9 Abs 2 KO die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt. Bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO handelt es sich um eine Ablaufshemmung.

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