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Darlehensgewährung an überschuldete GmbH durch Gesellschafter

Lohnsteuer und AbgabenARD 4929/19/98 Heft 4929 v. 28.4.1998

( EStG § 4 Abs 4, § 27 ) Ein Darlehen oder die stille Beteiligung eines Gesellschafters einer überschuldeten GmbH kann nicht als Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden.

VwGH 94/15/0118 v. 25.06.1997

Weder der Betrag eines hingegebenen Darlehens noch jener einer Zuwendung aus dem Titel des Erwerbes einer echten stillen Beteiligung stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Lediglich dann, wenn man den in der Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemachten Betrag (hier: von 1 Mio Schilling) als Verlustzuweisung aus einer echten stillen Beteiligung in Höhe der Einlage deutet, kämen Werbungskosten (wenigstens abstrakt) in Betracht, weil nach der für den vorliegenden Fall geltenden gesetzlichen Regelung (§ 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972) Verluste aus einer echten stillen Beteiligung - mangels einer dem § 27 Abs 1 Z 2 letzter Satz EStG 1988 entsprechenden Vorschrift und mangels Anwendbarkeit des Art I Z 5 des Bundesgesetzes BGBl 1988/405 - bis zur gänzlichen Aufzehrung der Einlage grundsätzlich Werbungskosten darstellten.

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