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Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Schlichtungsstellen

BetriebswichtigesARD 4928/25/98 Heft 4928 v. 24.4.1998

( ArbVG § 144, B-VG Art 20 Abs 2 ) Schlichtungsstellen sind als unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in oberster Instanz berufen und ihre Bescheide unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

VfGH G-13/97,V-95/97 u.a. v. 11.12.1997

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