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ASVG § 235 Abs 3 lit a, ABGB § 1295

SozialversicherungARD 4928/12/98 Heft 4928 v. 24.4.1998

( ASVG § 235 Abs 3 lit a, ABGB § 1295 ) Kommt ein Dienstnehmer kurz nach Beginn des Dienstverhältnisses bei einem Arbeitsunfall ums Leben, hat die Unterlassung oder unrichtige Erstattung der Anmeldung zur Sozialversicherung keinen Einfluss auf den Pensionsanspruch seiner Witwe, weil in einem solchen Fall die Wartezeit entfällt. Ein Schadenersatzanspruch gegen den ehemaligen Dienstgeber ihres verstorbenen Mannes ist nur insoweit zu bejahen, als die Witwe trotz entsprechender Antragstellung unter Beachtung der Antragsfrist nach § 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 ASVG eine Pensionseinbuße erleidet. OGH 8 Ob A 2354/96a v. 23.05.1997.

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