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Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei zeitwidriger Kündigung

ArbeitsrechtARD 4927/8/98 Heft 4927 v. 21.4.1998

( ABGB § 1162b, § 1164 ) Eine durch Vereinbarung unter der gesetzlichen Höhe der Kündigungsentschädigung liegende Konventionalstrafe widerspricht zwingendem Recht und ist insofern unzulässig.

OLG Wien 9 Ra 24/97h v. 19.09.1997

Wurde die dem Arbeitnehmer vertraglich zugesicherte mehrmonatige Kündigungsfrist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, erfolgte die Kündigung vertragswidrig. Zwar beendet jede Kündigung das Dienstverhältnis grundsätzlich zu dem im Kündigungsausspruch enthaltenen Zeitpunkt, gleichgültig, ob dieser gesetzlich oder vertraglich gedeckt ist oder nicht; jedoch knüpft bei einer zeitwidrigen Kündigung das Schadenersatzprinzip an die Regeln über die vorzeitige Beendigung an und gewährt die im Fall ungerechtfertigter Lösung gebührenden Ersatzansprüche analog. Dem Arbeitnehmer steht daher in einem Fall zeitwidriger Arbeitgeberkündigung Kündigungsentschädigung in analoger Anwendung des § 1162b ABGB zu, die nach § 1164 ABGB durch die Vereinbarung einer unter der gesetzlichen Höhe der Kündigungsentschädigung liegenden Konventionalstrafe nicht beschränkt werden darf. Der zeitwidrig gekündigte Arbeitnehmer ist auch hinsichtlich seiner Urlaubsentgelt- und Abfertigungsansprüche so zu stellen, als wäre er vertragsmäßig gekündigt worden.

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