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BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 3 Abs 2, § 6

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4926/28/98 Heft 4926 v. 15.4.1998

( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 3 Abs 2, § 6 ) Leidet ein Pflegebedürftiger an ständiger Atemnot und muss er täglich (durchschnittlich) 3 x 20 Minuten das Sauerstoffgerät anwenden, wobei die tatsächliche Dauer „individuell verschieden“ sein kann, ist jedenfalls dann, wenn es sich hiebei um laufende, auch akute Atemnotstände handeln sollte, eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich, sofern er auf Grund seiner bestehenden Mobilitäts- und Sehstörungen das erforderliche Gerät nicht selbst bedienen kann. Könnte aber ein solches Gerät als „anderes“ Hilfsmittel im Sinne des § 3 Abs 2 EinstV die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson unter Umständen substituieren, würde aus dieser Verminderung des insgesamt bestehenden Bedarfs auch ein Pflegegeldanspruch über die Stufe 4 hinaus zu verneinen sein. OGH 10 Ob S 110/97t v. 15.04.1997.

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