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Öffentlich zugängliche Informationseinrichtungen der Arbeiterkammer

ArbeitsrechtARD 4925/5/98 Heft 4925 v. 10.4.1998

BMAGS 50.003/9-3/98 v. 09.02.1998

§ 4 AKG definiert den gesetzlichen Aufgabenbereich der Arbeiterkammern. In § 4 Abs 1 AKG wird die allgemeine Interessenvertretungsaufgabe der Arbeiterkammern beschrieben, wobei in § 4 Abs 2 AKG demonstrativ aufgezählt wird, was zur Interessenvertretungsaufgabe gemäß § 4 Abs 1 AKG zählt.

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