BMAGS 50.003/9-3/98 v. 09.02.1998
§ 4 AKG definiert den gesetzlichen Aufgabenbereich der Arbeiterkammern. In § 4 Abs 1 AKG wird die allgemeine Interessenvertretungsaufgabe der Arbeiterkammern beschrieben, wobei in § 4 Abs 2 AKG demonstrativ aufgezählt wird, was zur Interessenvertretungsaufgabe gemäß § 4 Abs 1 AKG zählt.