vorheriges Dokument
nächstes Dokument

EStG § 2 Abs 2, § 11, § 116

Lohnsteuer und AbgabenARD 4923/24/98 Heft 4923 v. 3.4.1998

( EStG § 2 Abs 2, § 11, § 116 ) Die unentgeltliche Übertragung eines Mietobjekts unter gleichzeitiger Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts (Vorbehaltsfruchtgenuss) hat idR bei einem Nettofruchtgenuss, d.h., wenn der Fruchtgenussberechtigte auch die Aufwendungen zu tragen hat, keine Änderung der bisherigen Zurechnung der Einkünfte zur Folge. Damit entfällt auch die Notwendigkeit der vorzeitigen Auflösung einer Mietzinsrücklage. Bei Übereignung eines Vermögens unter Zurückbehaltung des Bruttofruchtgenusses sind die Einkünfte hingegen nicht dem Fruchtgenussberechtigten, sondern dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. BMF v. 30.12.1997. (ÖStZ 1998/123, Heft 6)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte