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ASVG § 258 Abs 4 lit d

SozialversicherungARD 4922/15/98 Heft 4922 v. 31.3.1998

( ASVG § 258 Abs 4 lit d ) Von einem Härtefall kann bei Unterhaltsleistung durch den Verstorbenen im letzten Jahr vor seinem Tod nur dann gesprochen werden, wenn der durch den Versicherten geleisteten Zahlung auch ein entsprechender Bedarf seitens der geschiedenen Ehefrau gegenüberstand und dieser Bedarf nunmehr ohne entsprechende Pensionsleistung nicht gedeckt werden könnte, nicht aber, wenn die Witwe ihren Unterhalt auch aus ausreichendem eigenen Einkommen hätte bestreiten können. Wenn also zwar Leistungen regelmäßig erbracht wurden, aber ein entsprechender Bedarf nicht zu ermitteln ist, besteht kein Versorgungsanspruch. LG Salzburg 20 Cgs 222/95 v. 30.09.1996. (ZAS Jud. 1/1998)

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