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BAO § 119

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4921/31/98 Heft 4921 v. 27.3.1998

( BAO § 119 ) Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechende Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist. Die tatsächlichen Gegebenheiten und Verhältnisse sind wahrheitsgemäß so darzulegen, dass der Behörde die Berücksichtigung der wahren Tatsachen möglich ist. Bestehen Zweifel, ob ein konkretes Geschehen angesichts eines bestimmten Steuertatbestandes rechtsbedeutsam ist, ist der Offenlegungspflicht dann konkret entsprochen, wenn der Sachverhalt in seiner tatsächlichen Dimension aufgezeigt wird. Zu einer rechtlichen Beurteilung des so offengelegten Sachverhalts ist der Abgabepflichtige nicht verpflichtet. Diese obliegt der Abgabenbehörde, wenngleich es dem Abgabepflichtigen unbenommen bleibt, seine eigenen rechtlichen Erwägungen hiezu darzulegen. VwGH 97/14/0121 v. 28.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)

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