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Frauen-Nachtarbeit in der Metallindustrie und in Großbäckereien

ArbeitsrechtARD 4920/1/98 Heft 4920 v. 24.3.1998

Gemäß § 4c FrNArbG können durch Kollektivvertrag Ausnahmen vom Frauen-Nachtarbeitsverbot zugelassen werden.

Im KV für die Metallindustrie und den Bergbau wurde nun von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Kollektivvertrag ermächtigt im Sinne des § 4c Abs 2 FrNArbG Betriebsvereinbarungen, ab 1. 1. 1998 Ausnahmen vom Frauen-Nachtarbeitsverbot zuzulassen.

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