( KStG § 8 Abs 1 ) Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Pensionszusage gegenüber seiner Kapitalgesellschaft, ist eine Einlage in Höhe des Teilwertes der Pensionsanwartschaft anzunehmen. Bundesfinanzhof/BRD I R 58/93 v. 15.10.1997. (Betriebs-Berater 1998/419, Heft 8)