( BAO § 308, AVG § 71 ) Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einem Verwaltungsstrafverfahren deswegen zurückgewiesen, weil im Wiedereinsetzungsantrag eine konkrete Zeitangabe fehlte, wann der Berufungswerber vom Nichteinlangen der Berufung bei der Behörde Kenntnis erlangt habe, wird mit dem gegen diese Zurückweisung gerichteten Vorbringen, die Berufungsfrist ohnedies gewahrt zu haben, keine Rechtsverletzung durch diesen in einem Wiedereinsetzungsverfahren nach § 71 AVG (der nur Rechtsschutz gegen die Versäumung einer Frist bietet) ergangenen Bescheid dargetan. VwGH 97/15/0160 v. 23.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)