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GewO § 82 lit f

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4917/40/98 Heft 4917 v. 13.3.1998

( GewO § 82 lit f ) Gerade bei Arbeiten auf einer Baustelle ist die Einhaltung der Arbeitszeiten auf Grund der begrenzten Kontrollmöglichkeiten überwiegend Vertrauenssache; ein Umstand, der von den Arbeitnehmern nicht ausgenutzt werden sollte, so dass ein Dienstversäumnis von ca. 20 Minuten erheblich ist und den Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit gemäß § 82 lit f 1. Tatbestand GewO darstellt. ASG Wien 20 Cga 555/96z, 20 Cga 18/97f v. 16.05.1997, rk.

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