( ABGB § 1157, AngG § 23 ) Kündigt der Arbeitgeber in einem Rundschreiben eine Manager-Bonifikation für besondere Leistungen an und macht die Entscheidung über Gewährung und Höhe nicht von objektiv messbaren Kriterien, sondern vom Gutdünken der Geschäftsführung abhängig, ist daraus keine unwiderrufliche Zusage, diese Prämie jedes Jahr und in bestimmter Höhe zu zahlen, abzuleiten und kann sie daher auch bei der Abfertigung nicht berücksichtigt werden. Auch aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes kann ein Anspruch auf die Manager-Bonifikation nicht abgeleitet werden, wenn den anderen Mitgliedern des Managementteams ebenfalls keine Bonifikation bezahlt wurde. ASG Wien 29 Cga 273/96w v. 27.05.1997, rk.