( AuslBG § 2 Abs 1, § 4 ) Die Unterlassung der Feststellung der konkreten Staatsbürgerschaft eines Ausländers im Beschäftigungsbewilligungsverfahren verletzt den Antragsteller in keinem „Recht auf Feststellung des konkreten Ausgangssachverhaltes“, wenn die Feststellung der konkreten (bosnischen) Staatsbürgerschaft des beantragten Ausländers zu keinem anderen Bescheidinhalt hätte führen können. VwGH 96/09/0129 v. 09.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)