( ABGB § 863, GewO 1859 § 82a, § 86 ) Die Fahrt zum Begräbnis der Mutter bedeutet, auch wenn die Erlaubnis des Arbeitgebers nicht vorliegt, keinen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers.
ASG Wien 29 Cga 45/97t v. 21.11.1997,rk.
Ein vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers ist nur dann anzunehmen, wenn eine ausdrückliche oder auch nur schlüssige, jedenfalls aber eindeutige Erklärung, die den ernstlichen Willen zur sofortigen und fristlosen Beendigung des Dienstverhältnisses zum Ausdruck bringt, festgestellt werden kann. Bei einem Arbeitnehmer, der der deutschen Sprache kaum mächtig ist, muss überdies bei Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Bestimmtheit auch einer ausdrücklichen Erklärung ein besonderer Vorsichtsmaßstab angelegt werden, um Missverständnisse auszuschließen.