( EStG § 23 ) Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass sich so viele Teppiche im Privatvermögen eines Steuerpflichtigen befunden haben, dass er mit deren Verkauf 18 Jahre hindurch einen Teil seines Unterhalts bestreiten konnte. VwGH 97/14/0058 v. 23.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)