( GebG § 33 TP 5 Abs 3 ) Ist ein Leasingnehmer für 18 Jahre an den Leasingvertrag gebunden, wobei in diesem Zusammenhang bezeichnenderweise ausdrücklich von einer „Grundvertragsdauer“ gesprochen wird, und ist er auch dann, wenn der Leasinggeber vorher von seinem (ordentlichen) Kündigungsrecht Gebrauch machen sollte, zur Zahlung aller bis zum Ablauf der „Grundvertragsdauer“ von 18 Jahren zu berechnenden Leasingraten samt Betriebskosten verpflichtet, ist gebührenrechtlich von einem Vertrag auf bestimmte Zeit auszugehen.