( EStG § 4 Abs 4 ) Berufsbildfremde Zahlungen (Garantieerklärungen) eines Rechtsanwalts können auch dann nicht als Betriebsausgaben seiner Kanzlei abgesetzt werden, wenn sie dem „guten Ruf“ der Kanzlei dienen.
VwGH 95/13/0260 v. 28.01.1998
Gibt ein Rechtsanwalt als Minderheitsgesellschafter einer zum Zweck der Überbrückung von „Cash-Flow-Problemen“ eines Vereins gegründeten GmbH eine Garantieerklärung (persönliche Haftung für einen Kredit) ab, schafft dieses über das Berufsbild eines Rechtsanwalts hinausgehende finanzielle Engagement die Grundlage für seine schließlich in der Funktion „als Gesellschafter und Garant“ zu leistenden Zahlungen. Ob letztlich (auch) Manipulationen oder betrügerische Handlungsweisen bei der Vorlage der Garantieerklärung gegenüber der Bank gesetzt wurden, ändert nichts daran, dass die geleisteten Zahlungen nicht der (Betriebsausgaben vermittelnden) beruflichen Sphäre des Rechtsanwalts zugeordnet werden können. Unwesentlich ist, ob die Zahlungen auch der Wahrung des „guten Rufs“ des Rechtsanwalts gedient haben. (Beschwerde abgewiesen)