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Abschreibung von Kursverlusten

Lohnsteuer und AbgabenARD 4916/13/98 Heft 4916 v. 10.3.1998

( EStG § 4 Abs 1 ) Kursverluste ausländischer Wertpapiere, die nur zur Vermeidung einer Unterkapitalisierung ins Betriebsvermögen aufgenommen wurden, können nicht zur Abschreibung auf den entsprechenden Teilwert verwendet werden.

VwGH 93/14/0166 v. 27.01.1998

Ausländische Wertpapiere sind nicht schon wegen der aus betriebswirtschaftlicher Sicht ansonsten gegebenen Unterkapitalisierung des Einzelunternehmens des Steuerpflichtigen als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Für die Zuordnung der ausländischen Wertpapiere zum Betriebs- oder zum Privatvermögen sind nämlich nicht betriebswirtschaftliche, sondern bloß steuerliche Gesichtspunkte maßgeblich. Eine andere Beurteilung würde nämlich dazu führen, dass der Abgabepflichtige und die Abgabenbehörde jeweils gehalten wären, diffizile Liquiditätsberechnungen anzustellen, um so Klarheit darüber zu gewinnen, ob Bargeld, Sparbücher oder Wertpapiere der betrieblichen oder der privaten Sphäre zuzurechnen sind. Die letzte Konsequenz dieses Standpunktes wäre, dass der Abgabepflichtige zu fiktiven Einlagen und Entnahmen gezwungen würde. Eine solche Vorgangsweise fände aber im EStG keine Deckung. Anm.: Im vorliegenden Fall war weder auf Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes noch des UmgrStG einzugehen, weil beide Gesetze im Streitzeitraum noch nicht in Geltung standen.

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