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AlVG § 46 Abs 1

SozialversicherungARD 4916/11/98 Heft 4916 v. 10.3.1998

( AlVG § 46 Abs 1 ) Die Tatsache des bloßen Auslandsaufenthalts (ungeachtet dessen, dass er zum Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG führen kann) sagt für sich allein noch nichts darüber aus, wo jemand seinen ordentlichen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. VwGH 96/08/0303 v. 11.02.1997. (Bescheid aufgehoben)

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