( AlVG § 46 Abs 1 ) Die Tatsache des bloßen Auslandsaufenthalts (ungeachtet dessen, dass er zum Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG führen kann) sagt für sich allein noch nichts darüber aus, wo jemand seinen ordentlichen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. VwGH 96/08/0303 v. 11.02.1997. (Bescheid aufgehoben)