( UrlG § 4 Abs 2, ABGB § 863 ) Wird ein wegen eines Todesfalls im Urlaub ansuchender Arbeitnehmer im Personalbüro auf die erforderliche Vorsprache bei einem Vorgesetzten hingewiesen, kann er, auch wenn ihm die Weiterleitung des Urlaubsansuchens zugesichert wurde, aus einer fehlenden Reaktion auf das Urlaubsansuchen noch keine Zustimmung des Vorgesetzten erschließen, so dass vom Nichtzustandekommen einer Urlaubsvereinbarung auszugehen ist.