( BAO § 183 ) Da das Wissen über eine Geldtransaktion kein Wissen über den Rechtstitel der allfälligen Geldtransaktion voraussetzt, stellt die Namhaftmachung eines Zeugen hiezu keinen geeigneten Beweisantrag dar. Auch allfällige Inserate in einer Zeitung sind z. B. nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass und zu welchem Preis Teppiche verkauft wurden. VwGH 93/13/0180 v. 17.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)