( EStG § 3 Abs 1 Z 10, DBA-BRD Art 9 ) Entsendet ein österreichisches Bauunternehmen im grenznahen Raum in Österreich ansässige Bauarbeiter mit Familienwohnsitz im grenznahen Raum an eine im grenznahen deutschen Raum liegende Baustelle und liegt solcherart die Grenzgängereigenschaft vor, steht das Besteuerungsrecht an den hiebei erzielten Grenzgängereinkünften Österreich zu. Der Umstand, dass infolge einer österreichischen Steuerbefreiung in Österreich keine Steuer anfällt, löst keine Steuerpflicht in Deutschland aus; auch ist es unerheblich, wenn das deutsche Bauvorhaben wegen Überschreitung der 12-Monats-Frist eine Betriebsstätte für das österreichische Bauunternehmen darstellt. Die Grenzgängereigenschaft ist kalenderjahresbezogen zu beurteilen und muss daher grundsätzlich während des gesamten Kalenderjahres bestehen. BMF v. 01.12.1997. (SWI 1998/54, Heft 1)