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Änderung des FLAG

Betriebswichtige GesetzeARD 4915/1/98 Heft 4915 v. 6.3.1998

Entwurf aus dem BMUJF, dessen Gesetzwerdung durch parlamentarische Behandlung und Veröffentlichung im BGBl abzuwarten bleibt

1. § 8 Abs 2 bis 4 lautet:

„(2) Ab 1. Jänner 1999 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind 1 425 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 300 S. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

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