( ASVG § 183 ) War allein ausschlaggebend für die Feststellung der einer Dauerrente zugrunde liegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit der vom Augenarzt zu begutachtende Zustand, in dem zum Zeitpunkt der Entziehung keine Veränderung eingetreten ist, steht die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung einer Neufestsetzung der Rente im Wege. OGH 10 Ob S 333/97m v. 04.11.1997.