( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Keine Kündigung wegen Abbildung in einer softpornographischen Zeitschrift. Im sexuellen Bereich ist allgemein anerkannt, dass außerordentliches sexuelles Verhalten grundsätzlich nicht das Ansehen des Arbeitgebers beeinträchtigen kann. Der Arbeitgeber ist nicht der Sittenrichter über die in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmer. Nur unter ganz besonderen Umständen kann durch den schlechten Ruf eines Arbeitnehmers, der in der betrieblichen Hierarchie einen erheblichen Entscheidungsspielaum genießt, auch das Ansehen des Unternehmens leiden. Arbeitsgericht Passau/BRD 2 Ca 711/97 D v. 11.12.1997, Berufung erhoben. (Betriebs-Berater 1998/326, Heft 6)