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Familienbeihilfe für türkische Kinder nach Kündigung des Abkommens für soziale Sicherheit

Lohnsteuer und AbgabenARD 4912/17/98 Heft 4912 v. 24.2.1998

In einem ministerialen österreichisch-türkischen Gespräch über die Folgen der Kündigung des alten Abkommens über soziale Sicherheit zwischen Österreich und der Türkei (BGBl 1985/91, ARD 3677/2/85; Kündigung mit BGBl 1996/349, ARD 4762/5/96) und die Unterzeichnung eines neuen Abkommens wurde festgehalten, dass das von Österreich gekündigte Abkommen in seinem Art 43 Abs 4 vorsieht, dass im Fall der Kündigung die Bestimmungen des Abkommens für erworbene Ansprüche weiter gelten. Von türkischer Seite wird die Auffassung vertreten, dass zu diesen erworbenen Ansprüchen auch die Familienbeihilfen gehören, die gemäß Art 26 ff. des Abkommens für die in der Türkei lebenden Kinder türkischer Gastarbeiter gebührten. Nach österreichischer Ansicht bezieht sich der Begriff dagegen nur auf sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (insbesondere Pensionen); die Familienbeihilfe hingegen sei eine monatliche Leistung, die jeweils immer nur für einen Monat bei Vorliegen der Voraussetzungen zusteht, wobei es keine Anwartschaften durch Beitragszahlungen gibt.

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