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Kostenersatz für Eignungs- und Folgeuntersuchungen

ArbeitsrechtARD 4912/10/98 Heft 4912 v. 24.2.1998

Das ASchG regelt im 5. Abschnitt die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern durch vom Sozialminister ermächtigte Ärzte. Vorgesehen sind:

- Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG (bei Tätigkeiten, bei denen, z.B. durch Berührung mit bestimmten Schadstoffen, die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und die prophylaktisch sinnvoll sind),

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