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KV-Angestellte der Raiffeisenkassen

ArbeitsrechtARD 4912/5/98 Heft 4912 v. 24.2.1998

(KV-Angestellte der Raiffeisenkassen) Für die Berechnung pensionsfähiger Dienstzeiten kommt es darauf an, dass mindestens 20 pensionsanrechenbare Dienstjahre bei ein und derselben Raiffeisenkasse/bank zurückgelegt wurden. OGH 9 Ob A 117/97i v. 10.09.1997.

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