( AngG § 26 Z 1 ) Eine in absehbarer Zeit heilbare Krankheit bewirkt auch dann kein Austrittsrecht, wenn die Krankheit ihre Ursache in der Arbeitsleistung gehabt hat.
ASG Wien 14 Cga 234/95y v. 15.09.1997, rk.
Notwendige Voraussetzung für einen Austritt wegen Gesundheitsgefährdung ist, dass der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers dauerhaft so schlecht ist, dass ihm eine weitere Tätigkeit nicht zumutbar ist. Als dauernd in diesem Sinn kann jedoch nur angesehen werden, wenn die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Eine nur vorübergehende, wenn auch durch eine schwere Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit bildet hingegen noch keinen wichtigen Austrittsgrund. Dasselbe gilt für eine bloß vorübergehende Gesundheitsgefährdung. Ist die Fortsetzung der Arbeitsleistung für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer zumutbar, stellt sie aber für den konkreten Arbeitnehmer auf Grund seiner spezifischen Situation ein Gesundheitsrisiko dar, ist die Gesundheitsgefährdung streng genommen nicht mehr durch die Arbeitsleistung an sich bedingt. Es wird abgewogen, wem die Folgen der Gesundheitsgefährdung zurechenbar sind. Eine in absehbarer Zeit heilbare Krankheit reicht zur Begründung des Austrittsrechtes unabhängig von ihrer Ursache nicht aus - sogar wenn die Krankheit unmittelbar auf die Arbeitsleistung zurückzuführen ist. Beim Austrittsrecht kommt es dagegen auf die Prognose an, ob die Fortsetzung der Arbeitsleistung die Gesundheit gefährdet und der Arbeitnehmer deshalb das Dienstverhältnis vorzeitig beenden darf. Ob die Ursache der Gesundheitsgefährdung bei der Arbeitsleistung entstanden ist, ist für die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht entscheidend.